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UBAG

§ 3

Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes

Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2025 I Nr. 233

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015050974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 867c58beeabb6c986708b6e05b9248ac174435c61559d09668eabe36315e2676

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