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UBAG

§ 1

Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Umweltbundesamt" errichtet.
(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.
(2a) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2025 I Nr. 233

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015050974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 867c58beeabb6c986708b6e05b9248ac174435c61559d09668eabe36315e2676

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