Zum Gesetzesinhalt

UAGZVV

§ 9Mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung

Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz

(1) Die mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind Fragen aus dem ausgewählten Fachgebiet im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes.
(2) Im Übrigen gelten die §§ 5 bis 8 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.9.2002 I 3654;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR184100995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 425411cf28efc26a57b96b09a85654f06b1490ddc94949e1fdae26725121434b

XML-Quelle beim Herausgeber