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UAGZVV

§ 8Wiederholung des Zulassungsverfahrens

Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz

Ein Antragsteller, der die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann zweimal einen erneuten Antrag auf Zulassung stellen. Wurde auch in diesen Fällen die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann nach Ablauf von drei Jahren einmal ein weiterer Antrag auf Zulassung gestellt werden. Wird ein erneuter Antrag gestellt, kann auf Angaben und Unterlagen des vorherigen Antrages verwiesen werden, sofern sich keine Veränderungen ergeben haben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.9.2002 I 3654;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR184100995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 425411cf28efc26a57b96b09a85654f06b1490ddc94949e1fdae26725121434b

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