UAGGebV
§ 4Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen
- 1.
- den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes,
- 2.
- die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie
- 3.
- im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 44 G v. 7.8.2013 I 3154
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR350300002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa8c6da7b608c3d6572147920c83241858c79daa85279258d73af96db2ba3a48