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UAGGebV

§ 3Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs

Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes

(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 10 vom Hundert des streitigen Betrags erhoben.
(2) Die Gebühr im Fall des Absatzes 1 beträgt mindestens 15 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 44 G v. 7.8.2013 I 3154

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR350300002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa8c6da7b608c3d6572147920c83241858c79daa85279258d73af96db2ba3a48

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