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TVG

§ 8Bekanntgabe des Tarifvertrags

Tarifvertragsgesetz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge sowie rechtskräftige Beschlüsse nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 anwendbaren Tarifvertrag im Betrieb bekanntzumachen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 8: Nach Maßgabe der Gründe mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 11.7.2017 I 2663 - 1 BvR 1571/15 u. a. -
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1323;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.4.2026 I Nr. 119

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700550949

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24bae2a85f848f88ecb6c0b2af1d9a4f2e26e8abd4467201eb7fb53c84badde8

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 99 ArbGGEntscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag

    „… ber ist verpflichtet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge sowie rechtskräftige Beschlüsse nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 anwendbaren Tarifvertrag im Betrieb bekanntzumachen.“