TVG
§ 11Durchführungsbestimmungen
- 1.
- die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs;
- 2.
- das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die hierdurch entstehenden Kosten;
- 3.
- den in § 5 genannten Ausschuß.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1323;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR700550949
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24bae2a85f848f88ecb6c0b2af1d9a4f2e26e8abd4467201eb7fb53c84badde8