Zum Gesetzesinhalt

TspV

§ 4Stillliegen und Sondertransporte auf den Talsperren

Verordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren

(1) Ein zugelassenes Fahrzeug darf über Nacht nur an einem genehmigten Steg oder einer genehmigten Boje stillliegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Stillliegen eines muskelbetriebenen Sportfahrzeugs am freien Ufer über Nacht zulässig, wenn es in einem Abstand von mehr als 100 m zu der nächstgelegenen Steganlage oder Anlegestelle ans Ufer gezogen wird und gegen Abtreiben gesichert ist. Hierbei sind die wechselnden Wasserstände zu berücksichtigen. Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann für einzelne Ufer- und Stauraumbereiche das Stillliegen eines muskelbetriebenen Sportfahrzeugs über Nacht untersagen.
(3) Das Übernachten an Bord eines Fahrzeugs ist verboten. Abweichend von Satz 1 ist das Übernachten an einer Steganlage erlaubt, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
die Abfallentsorgung an Land ist gewährleistet,
2.
an Land sind sanitäre Einrichtungen vorhanden und
3.
die Steganlage ist beleuchtet.
(4) Ein Sondertransport bedarf einer Erlaubnis nach § 1.21 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.9.2022 I 1518

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR703310013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c7229eb193d29018bb246c43d896692599b78bd2d9563ca3dda3ee0b4373504

XML-Quelle beim Herausgeber