TspV
§ 1Geltungsbereich
- 1.
- die Zulassung des Befahrens,
- 2.
- die Anforderungen an die Befähigung eines Schiffsführers,
- 3.
- die Kennzeichnung und Bezeichnung eines Fahrzeugs,
- 4.
- die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Besatzung eines Fahrzeugs,
- 5.
- das Verhalten im Verkehr und
- 6.
- die Maßnahmen zur Abwehr von strom- und schifffahrtspolizeilichen Gefahren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 22.9.2022 I 1518
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR703310013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c7229eb193d29018bb246c43d896692599b78bd2d9563ca3dda3ee0b4373504