Zum Gesetzesinhalt

TrinkwV

§ 71Straftaten

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

(1) Nach § 75 Absatz 2, 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 oder § 49 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.
(2) Wer durch eine in § 72 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit, einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder 3 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet, ist nach § 74 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2126-13-1 v. 21.5.2001 I 959 (TrinkwV 2001)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR09F0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3788a01aba267d7212f518d950c9925b1a9823a696842e78ecc53a22c890e66f

XML-Quelle beim Herausgeber