TrinkwV
§ 18Aufbereitungszwecke
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
- 1.
- zur Entfernung von Stoffen und Partikeln aus dem Rohwasser einschließlich jener Krankheitserreger, die bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser von einer Desinfektion nicht erfasst werden,
- 2.
- zur Entfernung von Feststoffpartikeln in der Trinkwasserinstallation,
- 3.
- zur Veränderung der physikochemischen Zusammensetzung des Trinkwassers bei der Aufbereitung und Verteilung,
- a)
- um die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers im Verteilungsnetz bis zur Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 sicherzustellen,
- b)
- um korrosionschemische Eigenschaften des Trinkwassers einzustellen,
- c)
- zur Leckagesuche oder
- d)
- um den Calcium- und Magnesiumgehalt einzustellen, oder
- 4.
- zur Desinfektion
- a)
- bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser,
- b)
- bei der Verteilung des Trinkwassers in zentralen, dezentralen, mobilen oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen,
- c)
- bei der Speicherung des nicht erwärmten Trinkwassers in Behältern,
- d)
- begleitend zu der Sanierung einer Trinkwasserinstallation oder
- e)
- auf Anordnung des Gesundheitsamts.
Sonst: Ersetzt V 2126-13-1 v. 21.5.2001 I 959 (TrinkwV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR09F0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3788a01aba267d7212f518d950c9925b1a9823a696842e78ecc53a22c890e66f