TrinkwV
§ 11Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
- 1.
- die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,
- 2.
- die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
- 3.
- die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
- 4.
- den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person und
- 5.
- die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.
- 1.
- die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
- 2.
- die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
- 3.
- den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt, und
- 4.
- die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.
- 1.
- die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,
- 2.
- die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
- 3.
- die voraussichtliche Dauer des Betriebs der Wasserversorgungsanlage,
- 4.
- den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt, und
- 5.
- die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt.
Sonst: Ersetzt V 2126-13-1 v. 21.5.2001 I 959 (TrinkwV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR09F0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3788a01aba267d7212f518d950c9925b1a9823a696842e78ecc53a22c890e66f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 21 TrinkwVAusnahmen
„… 023 auf Grund der Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung – 24. Änderung – vom 14. Oktober 2022 (BAnz AT 31.10.2022 B14) einen Aufbereitungsstoff einsetzt, der abweichend von de …“