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TreuhUntÜV

§ 3Haftung im Innenverhältnis

Verordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben und Unternehmensbeteiligungen der Treuhandanstalt

(1) Im Innenverhältnis haftet für die nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergegangenen Verbindlichkeiten allein der Bund, soweit es sich um Verbindlichkeiten aus Finanzierungszusagen der Treuhandanstalt unmittelbar zugunsten von Unternehmen handelt.
(2) Ferner haftet im Innenverhältnis allein der Bund für die nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergegangenen Verbindlichkeiten, soweit diese nicht durch das übertragene Vermögen gedeckt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 592 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR391000994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 957bbccc0ed3b5a8219668cf5a02878c11286f5472b018c75389cfe92d9a35d9

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