TreuhUntÜV
§ 1Übertragung von Aufgaben
- 1.
- die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verträgen über die Privatisierung von Unternehmen oder Unternehmensteilen,
- 2.
- die Abwicklung von Unternehmen oder Unternehmensteilen,
- 3.
- die Rückübertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen nach dem Vermögensgesetz sowie
- 4.
- die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Verwaltungsvereinbarungen mit den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern oder dem Land Berlin zur Komplementärfinanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von ökologischen Altlasten und von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt im Rahmen des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes, soweit diese sich auf die in Anlage 1 bis 3 bezeichneten Gesellschaften und ihre Unternehmensbeteiligungen beziehen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 592 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR391000994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 957bbccc0ed3b5a8219668cf5a02878c11286f5472b018c75389cfe92d9a35d9