TreuhG
§ 8Aufgaben der Treuhand-Aktiengesellschaften
Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens
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- Privatisierung durch Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Vermögensanteilen,
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- Sicherung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen,
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- Stillegung und Verwertung des Vermögens von nicht sanierungsfähigen Unternehmen oder Unternehmensteilen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 590 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR003000990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 73d8bc2f7cb8fc8d75e166a63c1eed50a0eb5fac58130d9bd013af582c229761