(1) Die Treuhandanstalt kann ihre Aufgaben in dezentraler Organisationsstruktur über Treuhand-Aktiengesellschaften verwirklichen, die nach Anzahl und Zweckbestimmung mit den Aufgaben der Treuhandanstalt die Privatisierung und Verwertung des volkseigenen Vermögens nach unternehmerischen Grundsätzen sichern.
(2) Die Aktien der Treuhand-Aktiengesellschaften sind nicht übertragbar. Die Satzungen der Treuhand-Aktiengesellschaften sind durch den Verwaltungsrat der Treuhandanstalt zu bestätigen.
(3) Der Verwaltungsrat der Treuhandanstalt ordnet dabei nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten den einzelnen Treuhand-Aktiengesellschaften die von ihnen zu haltenden Beteiligungen zu.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 590 V v. 31.8.2015 I 1474
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