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TreuhG

§ 24Übergangs- und Schlußbestimmungen

Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens

(1) Vorschriften dieses Gesetzes berühren nicht etwaige Ansprüche auf Restitution oder Entschädigung wegen unrechtmäßiger Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffen.
(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
(3)
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die bis zum 17. August 1994 erlassenen Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu ändern oder aufzuheben, soweit es zur weiteren Erfüllung der in diesen Durchführungsverordnungen der Treuhandanstalt zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 590 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR003000990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 73d8bc2f7cb8fc8d75e166a63c1eed50a0eb5fac58130d9bd013af582c229761

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