TreuhG
§ 23aÜbertragung von Vermögenswerten, Auflösung
Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 590 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR003000990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 73d8bc2f7cb8fc8d75e166a63c1eed50a0eb5fac58130d9bd013af582c229761
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 415 BGBVertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
„… d dem Rechtsnachfolger zu schließende Übertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Abs. 3 und § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. Mit der Übertragung tritt der Rechtsnachfolger in alle in Bezug auf die Vermögenswerte bestehen …“