TreuhG
§ 20
Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens
- 1.
- Entwurf eines Gesellschaftsvertrages oder einer Satzung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unter Angabe des Stammkapitals oder Grundkapitals und einer gegebenenfalls beabsichtigten oder erforderlichen Kapitalerhöhung;
- 2.
- Schlußbilanz der Wirtschaftseinheit und Eröffnungsbilanz zum Stichtag der Umwandlung sowie eine Aufstellung über alle Rechte und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten, die mit den Banken getroffenen Vereinbarungen und bei beabsichtigter Gründung weiterer Gesellschaften eine Regelung über die Rechtsnachfolge. Die Bilanzen sind durch den Rechnungshof oder Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu prüfen;
- 3.
- Gründungsbericht und Lagebericht, in dem auch der Geschäftsverlauf und die Lage der Wirtschaftseinheit für das letzte Geschäftsjahr darzustellen sind;
- 4.
- Angaben über Bodenflächen der Kapitalgesellschaften.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 590 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR003000990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 73d8bc2f7cb8fc8d75e166a63c1eed50a0eb5fac58130d9bd013af582c229761