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TreuhG

§ 17

Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens

(1) Bis zur endgültigen Feststellung der Satzung einer gemäß § 11 Abs. 2 entstandenen Aktiengesellschaft lauten deren Aktien auf den Inhaber. Der Nennbetrag der Aktien beträgt fünfzig Deutsche Mark.
(2) Bis zum endgültigen Abschluß des Gesellschaftsvertrages einer gemäß § 11 Abs. 2 entstandenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung beträgt die Stammeinlage eintausend Deutsche Mark.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 590 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR003000990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 73d8bc2f7cb8fc8d75e166a63c1eed50a0eb5fac58130d9bd013af582c229761

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