TreuhAbschlG
Art 5Inkrafttreten
Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR206200994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f27c67772a74b5db196f9dba55837e13779486b1f18a9c38654f2a379d07351