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TreuhAbschlG

Art 5Inkrafttreten

Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt

Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3, 7 und 9, soweit dieser § 23b Satz 2 des Treuhandgesetzes einfügt, tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206200994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f27c67772a74b5db196f9dba55837e13779486b1f18a9c38654f2a379d07351

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