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TreuhAbschlG

Art 4Übergangsvorschriften

Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt

(1) Bis zum Erlaß einer neuen Geschäftsordnung nach § 2 Abs. 4 des Treuhandgesetzes gilt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung fort.
(2) § 6 des Treuhandgesetzes ist letztmalig auf den Jahresabschluß 1994 anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206200994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f27c67772a74b5db196f9dba55837e13779486b1f18a9c38654f2a379d07351

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