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TranspRLG

§ 9Zeitlicher Anwendungsbereich

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen

Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1, §§ 4 und 5 sind vom 1. Januar 2002 an zu erfüllen. Unternehmen, deren erstes nach dem 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr vor dem 23. August 2001 begonnen hat, haben die Verpflichtungen vom Beginn des darauf folgenden Geschäftsjahres an zu erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt gändert durch Art. 53 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214100001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e49f34e619bcd830707d205e1134283c5ce6b05bc2305476a011b67b21f52728

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