(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt die Stimmrechte im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes unabhängig vom Meldepflichtigen aus, wenn
1.
das Mutterunternehmen oder ein anderes Tochterunternehmen des Mutterunternehmens nicht durch unmittelbare oder mittelbare Weisungen oder in anderer Weise auf die Ausübung der Stimmrechte aus den Aktien, die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen verwaltet werden, einwirken darf und
2.
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Stimmrechte aus den von ihm verwalteten Aktien frei und unabhängig von dem Mutterunternehmen und den anderen Tochterunternehmen des Mutterunternehmens ausübt.
(2) Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene Weisung zur Stimmrechtsausübung durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Eine mittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede allgemeine oder besondere Weisung, durch die der Entscheidungsspielraum des Wertpapierdienstleistungsunternehmens in Bezug auf die Stimmrechtsausübung eingeschränkt wird, um bestimmten Geschäftsinteressen des Mutterunternehmens oder eines anderen Tochterunternehmens des Mutterunternehmens Rechnung zu tragen.
(3) Für Verwaltungsgesellschaften und Mutterunternehmen im Sinne von § 22a Absatz 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 10 G v. 23.6.2017 I 1693
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