TPG
§ 8gMeldung bestimmter Gewebeeinrichtungen
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
- 1.
- unverzüglich die Gewebeeinrichtungen und Hersteller, die
- a)
- über eine Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, § 20b Absatz 1 oder § 20c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes verfügen und
- b)
- Gewebe nach Feststellung des Todes eines möglichen Gewebespenders entnehmen oder entnehmen lassen sowie
- 2.
- unverzüglich den Wegfall einer in Nummer 1 Buchstabe a genannten Erlaubnis.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2007 I 2206;
Stand: zuletzt geändert Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR263100997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2868ccde8505293e76fef23a6566717bc51c0a14e3378b20398bf628df8c411