TPG
§ 3Entnahme mit Einwilligung des Spenders
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
- 1.
- der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte,
- 2.
- der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und
- 3.
- der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
- 1.
- die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte,
- 2.
- nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2007 I 2206;
Stand: zuletzt geändert Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR263100997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2868ccde8505293e76fef23a6566717bc51c0a14e3378b20398bf628df8c411