TPG
§ 16aVerordnungsermächtigung
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
- 1.
- die Entnahme und Übertragung von Geweben einschließlich ihrer Dokumentation und an den Schutz der dokumentierten Daten,
- 2.
- die ärztliche Beurteilung der medizinischen Eignung als Gewebespender,
- 3.
- die Untersuchung der Gewebespender,
- 4.
- die Meldung von Qualitäts- und Sicherheitsmängeln und schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung und
- 5.
- die Aufklärung und die Einholung der Einwilligung der Gewebespender oder der Zustimmung zu einer Gewebeentnahme
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2007 I 2206;
Stand: zuletzt geändert Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR263100997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2868ccde8505293e76fef23a6566717bc51c0a14e3378b20398bf628df8c411