TPG-OrganV
§ 16Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, nicht sicherstellt, dass ein schwerwiegender Zwischenfall oder eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion weitergemeldet wird, oder
- 2.
- entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.
Stand: Zuletzt geändert Art. 2 Abs. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 143
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018810013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7eb5bceeba2b39cd8ef41b5b94a8480eb5f16e18e277968a5e3cf38b997ad932