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TPG-OrganV

Anlage 2

Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen

(Fundstelle: BGBl. 2014, 604)

Der Abschlussbericht über schwerwiegende Zwischenfälle oder schwerwiegende unerwünschte Reaktionen nach § 10 Absatz 2 enthält folgende Angaben:
1.
berichterstattender Mitgliedstaat Deutschland,
2.
Berichtsnummer: DEU/276,
3.
Kontaktdaten der Koordinierungsstelle: Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer,
4.
Datum und Uhrzeit des Berichts (JJJJ/MM/TT hh/mm),
5.
Nummer(n) des ersten Berichts/der ersten Berichte (Anlage 1),
6.
Fallbeschreibung,
7.
betroffene Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
8.
Untersuchungsergebnis und Schlussfolgerungen,
9.
Präventiv- und Korrekturmaßnahmen,
10.
Schlussfolgerung und mögliche Folgemaßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 2 Abs. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 143

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7eb5bceeba2b39cd8ef41b5b94a8480eb5f16e18e277968a5e3cf38b997ad932

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