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TPG-GewV

§ 7Dokumentation von übertragenen Geweben durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung

Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz

Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 13a des Transplantationsgesetzes dafür zu sorgen, dass jedes übertragene Gewebe mit folgenden Angaben dokumentiert wird:
1.
Identifikation des Gewebeempfängers durch Angaben zu Familienname, Vorname, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift oder, soweit zuerkannt, die von der Einrichtung der medizinischen Versorgung für den Gewebeempfänger vergebene Zuordnungsnummer;
2.
Tag und Uhrzeit der Übertragung;
3.
Familienname, Vorname und Anschrift des Gewebe übertragenden Arztes;
4.
Bezeichnung und Kennzeichnungskode des übertragenen Gewebes, sofern das Gewebe nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung nicht mit dem Einheitlichen Europäischen Code nach Nummer 6 gekennzeichnet ist;
5.
Name der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben;
6.
dem Einheitlichen Europäischen Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, sofern vorhanden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 143

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051200008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14d79c191fc8fa36d50bb57e182ec59725cfdbcf8202f2f179f917dcc5fbbaeb

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 41a AMWHVEuropäisches Kodierungssystem für Gewebe und Gewebezubereitungen

    „… nden Arztes; 4. Bezeichnung und Kennzeichnungskode des übertragenen Gewebes, sofern das Gewebe nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung nicht mit dem Einheitlichen Europäischen Code nach Nummer 6 gekennzeichnet ist; 5. Name der Gewebeeinrichtung, von der …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 5 SaRegGPflichten der Einrichtung der medizinischen Versorgung bei heterologer Verwendung von Samen zur künstlichen Befruchtung

    „… tzen 2 und 3 sind getrennt von den Angaben, die die Einrichtungen der medizinischen Versorgung nach § 7 der TPG-Gewebeverordnung zu dokumentieren haben, zu speichern. Die Daten sind nach Ablauf von sechs Monaten nach deren Übermittlung an das Bunde …“