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SaRegG

§ 5Pflichten der Einrichtung der medizinischen Versorgung bei heterologer Verwendung von Samen zur künstlichen Befruchtung

Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen

(1) Die Einrichtung der medizinischen Versorgung darf Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung nur heterolog verwenden, wenn die Voraussetzung nach § 4 Satz 2 vorliegt und ihr die Spendenkennungssequenz oder die eindeutige Spendennummer des zur Verwendung vorgesehenen Samens vorliegt. Bei der heterologen Verwendung von Samen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat hat die Einrichtung der medizinischen Versorgung darüber hinaus sicherzustellen, dass die Entnahmeeinrichtung, von der sie den Samen erhalten hat, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Verlangen nach § 7 Absatz 2 die in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Daten übermitteln wird.
(2) Die Einrichtung der medizinischen Versorgung hat vor der heterologen Verwendung von Samen folgende personenbezogene Daten der Empfängerin der Samenspende zu erheben und zu speichern:
1.
Familienname und, sofern abweichend, Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Geburtstag und Geburtsort und
4.
Anschrift.
Die Einrichtung der medizinischen Versorgung hat zusätzlich zu den personenbezogenen Daten der Empfängerin der Samenspende vor der heterologen Verwendung von Samen den Namen und die Anschrift der Entnahmeeinrichtung, von der sie die zu verwendende Samenspende erhalten hat, sowie die Spendenkennungssequenz oder die eindeutige Spendennummer des heterolog verwendeten Samens zu erheben und zu speichern.
(3) Die Einrichtung der medizinischen Versorgung hat nach der heterologen Verwendung von Samen folgende Daten zu erheben und zu speichern:
1.
den Zeitpunkt der Verwendung,
2.
den Eintritt der hierdurch herbeigeführten Schwangerschaft sowie
3.
den errechneten Geburtstermin.
(4) Ist der Einrichtung der medizinischen Versorgung die Geburt des Kindes oder der Kinder bekannt, hat sie unverzüglich nach Kenntniserlangung auch das Geburtsdatum zu speichern.
(5) Sofern die Empfängerin der Samenspende die Einrichtung der medizinischen Versorgung nicht über die Geburt des Kindes oder der Kinder nach § 4 Satz 3 unterrichtet, hat die Einrichtung der medizinischen Versorgung diese Information bei der Empfängerin der Samenspende zu erfragen.
(6) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 sind getrennt von den Angaben, die die Einrichtungen der medizinischen Versorgung nach § 7 der TPG-Gewebeverordnung zu dokumentieren haben, zu speichern. Die Daten sind nach Ablauf von sechs Monaten nach deren Übermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder im Fall von § 6 Absatz 3 unverzüglich zu löschen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 143

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251310017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4657c7de3ea2e8d2a2da339be166525e294b288b3667191ee60a443053fde8f6

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 7 TPG-GewVDokumentation von übertragenen Geweben durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung

    „… tzen 2 und 3 sind getrennt von den Angaben, die die Einrichtungen der medizinischen Versorgung nach § 7 der TPG-Gewebeverordnung zu dokumentieren haben, zu speichern. Die Daten sind nach Ablauf von sechs Monaten nach deren Übermittlung an das Bunde …“