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TourKfmAusbV

§ 2Ausbildungsdauer

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit

Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079400005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0d61dcba9d6ef5d499d2786a4516c4668395461cc4b4b6e36ab28a96c7639c7

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