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TollwV 1991

§ 5Kennzeichnung

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut

In einem gefährdeten Bezirk ist es verboten, Hunde außerhalb geschlossener Räume frei laufen zu lassen oder mit sich zu führen, wenn sie nicht ein Halsband, einen Gurt oder ein sonstiges Hundegeschirr tragen, auf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können, und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.10.2010 I 1313;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.12.2014 I 2481

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011680991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1659c649b4e9e0fda0d8d86a413b25026280d50159dfac667482d68ef76b5259

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