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TollwV 1991

§ 3Ausnahmen

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
1.
von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen als den dort bezeichneten Impfstoffen,
2.
von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche Versuche,
3.
von § 2 Absatz 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige Tiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, unter wirksamem Impfschutz gestanden haben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.10.2010 I 1313;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.12.2014 I 2481

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011680991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1659c649b4e9e0fda0d8d86a413b25026280d50159dfac667482d68ef76b5259

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