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TollwV 1991

§ 13

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut

Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der verdächtigen Tiere muss der Besitzer die Ställe oder sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde reinigen und desinfizieren.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.10.2010 I 1313;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.12.2014 I 2481

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011680991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1659c649b4e9e0fda0d8d86a413b25026280d50159dfac667482d68ef76b5259

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