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TollwV 1991

§ 12a

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut

Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild lebenden Tier innerhalb einer Entfernung von 100 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so kann diese Maßnahmen nach § 12 anordnen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.10.2010 I 1313;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.12.2014 I 2481

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011680991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1659c649b4e9e0fda0d8d86a413b25026280d50159dfac667482d68ef76b5259

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