TLMV
§ 6Kennzeichnung von Erzeugnissen, die nicht für Verbraucher bestimmt sind
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
- 1.
- die Bezeichnung des Lebensmittels, ergänzt um die Worte "tiefgekühlt", "tiefgefroren", "Tiefkühlkost" oder "gefrostet",
- 2.
- eine Angabe zur Feststellung der Partie,
- 3.
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.2007 I 258
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 5.7.2017 I 2272
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020510991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9295a836d7a973851b6e46ca9b5e5d0f0989769e00a18b7212e2e75e638a452