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TLMV

§ 6Kennzeichnung von Erzeugnissen, die nicht für Verbraucher bestimmt sind

Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel

(1) Tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
1.
die Bezeichnung des Lebensmittels, ergänzt um die Worte "tiefgekühlt", "tiefgefroren", "Tiefkühlkost" oder "gefrostet",
2.
eine Angabe zur Feststellung der Partie,
3.
der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.
Dem Verbraucher stehen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf der Packung, dem Behältnis, der Umhüllung oder einem damit verbundenen Etikett angebracht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.2007 I 258

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 5.7.2017 I 2272

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020510991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9295a836d7a973851b6e46ca9b5e5d0f0989769e00a18b7212e2e75e638a452

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