Zum Gesetzesinhalt

TLMV

§ 4Verpackung

Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel

Tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen nur in Verpackungen in den Verkehr gebracht werden, die das Lebensmittel vor Austrocknung sowie vor Befall durch Mikroorganismen und anderen nachteiligen Beeinflussungen von außen schützen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.2007 I 258

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 5.7.2017 I 2272

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020510991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9295a836d7a973851b6e46ca9b5e5d0f0989769e00a18b7212e2e75e638a452

XML-Quelle beim Herausgeber