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TKMV

§ 2Anforderungen an den Internetzugangsdienst

Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Ein Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt:
1.
Bandbreite
a)
im Download: mindestens 15,0 Megabit pro Sekunde;
b)
im Upload: mindestens 5,0 Megabit pro Sekunde;
2.
Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 447

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR088000022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cff93b5f795adcb6a2422c50f1ad8a564a0ab3384454c619a56a05a6fe5509a7

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