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TKMV

§ 1Latenz

Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Bei einem Internetzugangsdienst und einem Sprachkommunikationsdienst ist Latenz das arithmetische Mittel aus
1.
der Zeit, die das Signal für die Hinstrecke zwischen dem Netzabschlusspunkt und dem Referenzmesspunkt aus der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur benötigt, und
2.
der Zeit, die das Signal für die Rückstrecke zwischen dem Netzabschlusspunkt und dem Referenzmesspunkt aus der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur benötigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 447

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR088000022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cff93b5f795adcb6a2422c50f1ad8a564a0ab3384454c619a56a05a6fe5509a7

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