TKG
§ 95Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten
- 1.
- Frequenzen und Orbitpositionen verfügbar sind,
- 2.
- die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen sowie anderen Anmeldungen von Satellitensystemen gegeben ist und
- 3.
- öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
- 1.
- die Orbit- und Frequenznutzungsrechte länger als ein Jahr nicht ausgeübt wurden oder
- 2.
- die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 nicht mehr erfüllt sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185810021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 705ab094cfbc6c63146de69bcf49890105ac06609eac3cedfcfe0c936ecf3cc5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMDVTKBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… nterabschnitt 3 Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 95 TKG Unterabschnitt 4 Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 125 A …“