TKG
§ 63Verbindungspreisberechnung
- 1.
- die Dauer und den Zeitpunkt zeitabhängig tarifierter Verbindungen von nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln,
- 2.
- die für die Tarifierung relevanten Entfernungszonen zu ermitteln,
- 3.
- die übertragene Datenmenge bei volumenabhängig tarifierten Verbindungen von nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten nach einem nach Absatz 3 vorgegebenen Verfahren zu ermitteln und
- 4.
- die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtungen, mit denen auf der Grundlage der ermittelten Verbindungsdaten die Entgeltforderungen berechnet werden, einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten zu unterziehen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185810021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 705ab094cfbc6c63146de69bcf49890105ac06609eac3cedfcfe0c936ecf3cc5