TKG
§ 43Kostenunterlagen
- 1.
- aktuelle Kostennachweise, die, sofern nicht anders angeordnet, elektronisch zur Verfügung zu stellen sind,
- 2.
- eine detaillierte Leistungsbeschreibung, einschließlich Angaben zur Qualität der Leistung,
- 3.
- ein Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- 4.
- die Angabe, ob die Leistung Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 23 oder § 28, eines festgelegten Standardangebots nach § 29 oder einer Zugangsanordnung nach § 47 ist,
- 5.
- Angaben über
- a)
- den Umsatz,
- b)
- die Absatzmengen,
- c)
- die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2,
- d)
- die Höhe der Deckungsbeiträge sowie
- e)
- die Entwicklung der Nachfragerstrukturen bei der beantragten Dienstleistung für die zwei zurückliegenden Jahre sowie das Antragsjahr und die darauf folgenden zwei Jahre und
- 6.
- soweit für bestimmte Leistungen oder Leistungsbestandteile keine Pauschaltarife beantragt werden, eine Begründung dafür, weshalb eine solche Beantragung ausnahmsweise nicht möglich ist.
- 1.
- die der Kostenrechnung zugrunde liegenden Einsatzmengen, die dazu gehörenden Preise, jeweils einzeln und als Durchschnittswert, sowie die im Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapazitätsauslastung und
- 2.
- die Ermittlungsmethode der Kosten und der Investitionswerte sowie die Angabe plausibler Mengenschlüssel für die Kostenzuordnung zu den einzelnen Diensten des Unternehmens.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185810021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 705ab094cfbc6c63146de69bcf49890105ac06609eac3cedfcfe0c936ecf3cc5