(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste mit mehr als 100 000 Vertragspartnern haben folgende von ihnen erbrachte Dienste aufrechtzuerhalten:
1.
Sprachkommunikationsdienste,
2.
Internetzugangsdienste,
3.
Datenübertragungsdienste und
4.
E-Mail-Dienste.
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben den Betrieb ihres Netzes mindestens in dem Umfang aufrechtzuerhalten, der für die Erbringung der Dienste nach Satz 1 erforderlich ist. Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach Satz 1 und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die Anschlüsse oder Übertragungswege bereitstellen, die für die Dienste nach Satz 1 erforderlich sind, haben diese Dienstleistungen aufrechtzuerhalten.
(2) Unbeschadet der Regelungen der Verordnung (EU) 2015/2120 haben Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Verkehrsmanagementmaßnahmen zu ergreifen, soweit und solange es erforderlich ist, um eine drohende Netzüberlastung zu verhindern oder eine eingetretene Netzüberlastung zu beseitigen. Dabei sind gleichwertige Verkehrsarten gleich zu behandeln.
(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 haben Maßnahmen zu ergreifen, soweit und solange es erforderlich ist, um eine drohende Engpasssituation bei der Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen und -diensten, an Übergabepunkten von Telekommunikationsnetzen und -diensten sowie an Systemkomponenten zur Steuerung und Verwaltung von Telekommunikationsdiensten zu verhindern oder eine eingetretene Engpasssituation zu beseitigen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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