TKG
§ 154Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite
- 1.
- eine detaillierte Beschreibung des Projekts und der Komponenten der sonstigen physischen Infrastruktur, für die die Mitnutzung beantragt wird,
- 2.
- einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der beantragten Mitnutzung und
- 3.
- die Angabe des Gebiets, das mit drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite erschlossen werden soll, sowie deren vorgesehene Sendeleistung.
- 1.
- faire und angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Bedingungen für die Mitnutzung, insbesondere in Bezug auf den Preis,
- 2.
- die Art und Weise der Umsetzung sowie den Zeitpunkt der Bereitstellung und
- 3.
- die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.
- 1.
- die fehlende technische oder bauliche Eignung der sonstigen physischen Infrastruktur für die beabsichtigte Errichtung oder Anbindung des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite,
- 2.
- der zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende Platz für die beabsichtigte Errichtung oder Anbindung des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite,
- 3.
- konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die öffentliche Sicherheit gefährdet, wobei von konkreten Anhaltspunkten auszugehen ist, soweit Teile einer sonstigen physischen Infrastruktur betroffen sind, die durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden,
- 4.
- konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit bereits bestehender sonstiger physischer Infrastrukturen, insbesondere nationaler, nachweislich besonders schutzbedürftiger kritischer Anlagen, gefährdet, und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann,
- 5.
- die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zur beantragten Mitnutzung sonstiger physischer Infrastrukturen, soweit der Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physischen Infrastruktur diese Alternativen anbietet, sie sich für die Errichtung oder Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite eignen und die Mitnutzung zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185810021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 705ab094cfbc6c63146de69bcf49890105ac06609eac3cedfcfe0c936ecf3cc5