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TKG

§ 107Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik

Telekommunikationsgesetz

(1) Sofern die Bundesnetzagentur beabsichtigt, ein Vergabeverfahren nach § 91 Absatz 9 in Verbindung mit § 100 in Bezug auf harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste oder Maßnahmen nach § 105 Absatz 2 durchzuführen, unterrichtet sie die Gruppe für Frequenzpolitik über entsprechende Entscheidungs- oder Maßnahmeentwürfe zeitgleich mit deren Veröffentlichung im Anhörungsverfahren.
(2) Die Bundesnetzagentur gibt bei der Unterrichtung nach Absatz 1 an, ob und gegebenenfalls wann sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung eines Peer-Review-Forums nach Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 auffordert.
(3) Sofern die Gruppe für Frequenzpolitik ein Peer-Review-Forum nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einberuft, erläutert die Bundesnetzagentur den Maßnahmeentwurf nach Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Ersetzt G v. 22.6.2004 I 1190 (TKG 2004)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185810021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 705ab094cfbc6c63146de69bcf49890105ac06609eac3cedfcfe0c936ecf3cc5

XML-Quelle beim Herausgeber