Zum Gesetzesinhalt

TKabelVtrAG

§ 3

Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884

Die §§ 113, 114 und 115 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs finden Anwendung, wenn die in denselben vorgesehenen Handlungen gegen die in Artikel 10 des Vertrages bezeichneten Schiffsbefehlshaber begangen werden, während dieselben in Ausübung der ihnen dortselbst erteilten Befugnisse begriffen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 23.5.2017 I 1226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001690888

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b3dea93684e11ead71293613d432efbef6eb59ff50c1074ab1efbf5d9a2616be

XML-Quelle beim Herausgeber