TKabelVtrAG
§ 2
- 1.
- als Führer eines Fahrzeugs von einem Fahrzeug, das mit dem Legen oder der Wiederherstellung eines Kabels beschäftigt ist und die vorgeschriebenen Signale trägt, nicht einen Abstand von mindestens einer Seemeile hält,
- 2.
- als Fischer Netze oder Fischereigeräte von einem in Nummer 1 bezeichneten Kabelfahrzeug nicht in einer Entfernung von mindestens einer Seemeile hält,
- 3.
- als Führer eines Fahrzeugs von einer Boje, die zur Kenntlichmachung von Kabelarbeiten bestimmt ist, nicht einen Abstand von mindestens einer Viertel-Seemeile hält oder
- 4.
- als Fischer Netze oder Fischereigeräte von einer in Nummer 3 bezeichneten Boje nicht in einer Entfernung von mindestens einer Viertel-Seemeile hält.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 23.5.2017 I 1226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001690888
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b3dea93684e11ead71293613d432efbef6eb59ff50c1074ab1efbf5d9a2616be