(1) Telekommunikation, bei der die Telekommunikationsanlage im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren erkennt, dass sich das Endgerät, das die zu überwachende Kennung nutzt, im Ausland befindet, ist nicht zu erfassen, es sei denn, die zu überwachende Telekommunikation
1.
wird an einen im Inland gelegenen Telekommunikationsanschluss gerichtet,
2.
geht von einem im Inland gelegenen Telekommunikationsanschluss aus oder
3.
wird an eine im Inland befindliche Speichereinrichtung um- oder weitergeleitet.
(2) Die Telekommunikation ist jedoch in den Fällen zu erfassen, in denen sie
1.
von einem den berechtigten Stellen nicht bekannten Telekommunikationsanschluss im Inland herrührt und für eine in der Anordnung angegebene ausländische Rufnummer bestimmt ist oder
2.
von einem in der Anordnung angegebenen Telekommunikationsanschluss im Ausland herrührt und für eine den berechtigten Stellen nicht bekannte Rufnummer im Inland bestimmt ist.
Die technische Umsetzung derartiger Anordnungen ist vom Verpflichteten in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zu regeln, wobei hinsichtlich der Gestaltung der Überwachungseinrichtung, des Übergabepunktes und der zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen von § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 6 Absatz 3 und 4, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 7 und Absatz 2 bis 4 abgewichen werden kann. § 22 ist im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.7.2017 I 2316;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
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